Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszins ist, dass der Forderungsschuldner sich in Verzug befindet. Die Fälligkeit ist eine Voraussetzung für den Schuldnerverzug, mit diesem jedoch nicht gleichzusetzen.78 Gemäss Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 hat der Bauherr fällige Zahlungen innerhalb von dreissig Tagen zu leisten, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bauherr den Unternehmer durch Mahnung in Verzug setzen (Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118).