3.2.4. Fazit Der Beklagten steht weder das Recht zur Minderung zu noch hat sie einen Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens, den sie mit der klägerischen Werklohnforderung verrechnen könnte. Auf die Frage, ob die verbauten Schmutzwasserleitungen wegen ihres Gefälles überhaupt mangelhaft sind, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 3.3. Verzugszinsen Die Klägerin macht ab 22. Dezember 2023 5 % Verzugszinsen geltend, äussert sich hierzu aber nicht weiter.