Das Recht des Bauherrn, sich Mangelfolgeschaden ersetzen zu lassen, gibt ihm aber gerade nicht das Recht, anstelle eines der drei Gewährleistungsrechte (Nachbesserung, Minderung, Wandelung) Schadenersatz zu verlangen. Auch aus diesem Grund ist die von der Beklagten erhobene Schadenersatzforderung zu verwerfen. - 24 -