Damit handelt es sich aber nicht um einen Mangelfolgeschaden, der bloss eine weitere Folge des Werkmangels ist und sich nicht direkt auf diesen selbst bezieht. Das folgt auch aus der Überlegung, wonach das ungenügende Gefälle der Schmutzwasserleitung – und damit der behauptete Werkmangel – durchaus nachgebessert werden könnte, womit die von der Beklagten geltend gemachte Schadensposition direkt entfallen würde. Das Recht des Bauherrn, sich Mangelfolgeschaden ersetzen zu lassen, gibt ihm aber gerade nicht das Recht, anstelle eines der drei Gewährleistungsrechte (Nachbesserung, Minderung, Wandelung) Schadenersatz zu verlangen.