Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die von der Beklagten geltend gemachte Schadensposition (Mehrausgaben zufolge zusätzlicher Spülungen der Schmutzwasserleitungen) direkt auf die Mangelhaftigkeit an sich (ungenügendes Gefälle der Schmutzwasserleitungen) beziehen würde. Die Beklagte selbst macht geltend, die zusätzlichen Spülungen seien auf das ungenügende Gefälle der Schmutzwasserleitungen zurückzuführen (Duplik Rz. 66). Damit handelt es sich aber nicht um einen Mangelfolgeschaden, der bloss eine weitere Folge des Werkmangels ist und sich nicht direkt auf diesen selbst bezieht.