3.2.3.2. Mangelfolgeschaden Zudem macht die Beklagte einen Mangelfolgeschaden geltend. Sie berechnet diesen anhand der Differenz der Kosten für die mangelbedingt vermehrte Anzahl notwendiger Spülungen und der Kosten für die ordentlich anfallenden Spülungen der Schmutzwasserleitungen, hochgerechnet auf den Lebenszyklus des Hauses von 30 Jahren. Damit macht die Beklagte also einen erst zukünftig eintretenden Schaden geltend, der sich kaum 72 BGE 122 III 219 E. 3a i.f.; BGer 4A_166/2007 vom 23. August 2007 E. 3; BK OR-BREHM (Fn. 69),