Hinzu kommt, dass auch die Herleitung des Herabsetzungswerts durch die Beklagte nicht zu überzeugen vermag (vgl. unten E. 3.2.3.2). Weitere Angaben zu den relevanten Parametern fehlen, sodass es dem Gericht nicht möglich ist, den Herabsetzungsbetrag bzw. die herabgesetzte Vergütung nach der relativen Methode zu bestimmen.