M gilt nur, wenn der Wert des mangelfrei gedachten Werkes (W) der vollen Vergütung (V) entspricht, was die Beklagte vorliegend nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände behauptet worden, die auf eine entsprechende Vermutung schliessen liessen. Hinzu kommt, dass auch die Herleitung des Herabsetzungswerts durch die Beklagte nicht zu überzeugen vermag (vgl. unten E. 3.2.3.2).