und es wird eine Minderung im Umfang des gemäss den Ausführungen zum Mangelfolgeschaden errechneten Betrags von Fr. 41'250.00 geltend gemacht (Duplik Rz. 61). Damit setzt sie aber den Minderwert (M) mit dem Herabsetzungswert (H) gleich (absolute Berechnungsmethode76), was grundsätzlich unzulässig ist. H = M gilt nur, wenn der Wert des mangelfrei gedachten Werkes (W) der vollen Vergütung (V) entspricht, was die Beklagte vorliegend nicht behauptet.