3.2.3. Würdigung 3.2.3.1. Minderung Die Beklagte macht zunächst Minderung geltend. Sie äussert sich indessen nicht schlüssig zu den hierfür massgebenden Werten. Sie macht einzig geltend, der Minderwert könne nur über die Höhe des Mangelfolgeschadens festgelegt werden (Duplik Rz. 60) und es wird eine Minderung im Umfang des gemäss den Ausführungen zum Mangelfolgeschaden errechneten Betrags von Fr. 41'250.00 geltend gemacht (Duplik Rz.