eignis hätte (Differenztheorie).70 Nicht der Eintritt des Schadens selbst, d.h. die Vermögenseinbusse, muss unfreiwillig eintreten, sondern das schädigende Ereignis bzw. die Schädigung an sich.71 Der geltend gemachte Schaden darf nicht bloss von hypothetischer Natur sein, d.h. nicht bloss im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss als annähernd sicher 62 GAUCH (Fn. 30), N. 1667. 63 BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Aufl. 2020, Art. 368 N. 68 m.w.N.; GAUCH (Fn. 30), N. 1864; vgl. auch