Gegenstand des Mangelfolgeschaden ist bloss das, was nicht bereits mit den drei Mängelrechten geltend gemacht werden kann.63 Mit anderen Worten: Der Mangelfolgeschaden bezieht sich auf solche Schäden, die ihre Ursache zwar in einem Werkmangel haben, die aber nicht auf diese Mangelhaftigkeit selbst bezogen sind, sondern als weitere Folge des Werkmangels hinzutreten64 respektive, die sich nicht durch die anderen drei Mängelrechte beseitigen lassen.65 Mangelfolgeschäden sind also Schäden, die durch den Mangel verursacht werden und trotz Nach-