3.2.2.3.4. Mangelfolgeschaden Nach Art. 171 Abs. 1 SIA-Norm 118 hat der Bauherr neben den Rechten nach Art. 169 SIA-Norm 118 das Recht auf Schadenersatz nach Massgabe der Art. 368 OR und Art. 97 ff. OR, falls wegen eines Mangels ein Schaden entstanden ist. Gegenstand des Mangelfolgeschaden ist bloss das, was nicht bereits mit den drei Mängelrechten geltend gemacht werden kann.63