Die Beweislast für die Höhe des Herabsetzungsbetrages und damit auch hinsichtlich des mangelbedingten Minderwerts des Werkes liegt beim Besteller. Da die Ermittlung des Minderwertes auf einer Schätzung beruht, ist er nicht mit letzter Exaktheit bezifferbar. Es obliegt dem Gericht, in sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 2 OR den Umfang des nicht ziffernmässig nachweisbaren Minderwertes nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu bestimmen. Dennoch muss der Besteller im Rahmen des