Massgeblich für die Bestimmung des Minderwerts ist der objektive Wert, den das Werk im mangelhaften und den es im mangelfrei gedachten Zustand hat.55 Diese Werte sind durch Schätzung zu ermitteln.56 Der Minderwert beschränkt sich stets auf die Wertdifferenz, die in der Mangelhaftigkeit des Werkes selbst begründet ist.57