Das Minderungsrecht setzt voraus, dass das betreffende Werk infolge seiner Mangelhaftigkeit einen Minderwert hat. Zwischen dem mangelhaften Werk und dem mangelfrei gedachten Werk hat eine effektive Wertdifferenz zu bestehen, in welcher der Minderwert besteht. Massgeblich für die Bestimmung des Minderwerts ist der objektive Wert, den das Werk im mangelhaften und den es im mangelfrei gedachten Zustand hat.55 Diese Werte sind durch Schätzung zu ermitteln.56