Das Minderungsrecht wird durch einseitige Willenserklärung ausgeübt und kann unter Umständen, wie vorliegend, auch noch im Prozess ausgeübt werden (Minderungseinrede). Wenn der Besteller gegenüber dem klagenden Unternehmer einwendet, dass die eingeklagte Vergütung durch Minderung herabgesetzt sei, so beinhaltet diese Einwendung zugleich eine Minderungserklärung.54