Auf Seiten des Bestellers sind dabei sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.50 Demgegenüber ist das Verhältnis der Nachbesserungskosten zu den Baukosten bzw. zum Werklohn grundsätzlich nicht massgebend und kann höchstens ein Indiz übermässiger Nachbesserungskosten sein.51 Bei der Beantwortung der Frage, ob der Nutzen der Nachbesserung deren Kosten vernünftigerweise nicht mehr zu rechtfertigen vermag, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Art. 4 ZGB).52