Soweit der Unternehmer die Mängel innerhalb der vom Bauherr angesetzten Frist nicht beseitigt, ist der Bauherr berechtigt, nach seiner Wahl entweder weiterhin auf Verbesserung zu beharren, wenn die Verbesserung im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht, den Mangel selbst oder von einem Dritten beheben zu lassen (Ersatzvornahme), einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen (Minderung) oder sofern die Entfernung des