3.2.2.3. Mängelrechte 3.2.2.3.1. Grundlage Gestützt auf Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 hat der Bauherr zunächst einzig das Recht, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist zu verlangen (sog. Nachbesserungsrecht). Soweit der Unternehmer die Mängel innerhalb der vom Bauherr angesetzten Frist nicht beseitigt, ist der Bauherr berechtigt, nach seiner Wahl entweder weiterhin auf Verbesserung zu beharren,