174 Abs. 3 SIA-Norm 118). Diese Regelung ist so zu verstehen, dass der Bauherr die Beweislast für den Zustand des Werks trägt (Risse, Löcher, Wasserdurchlässigkeit etc.), der Unternehmer hingegen die Beweislast dafür, dass dieser Zustand vertragskonform ist.42 Demgegenüber liegt die Beweislast für das Vorliegen einer Vertragsabweichung bei einem versteckten Mangel gemäss Art. 179 Abs. 5 SIA- Norm 118 beim Bauherrn.