sie seien nicht mangelhaft (Replik Zu 23/b). Zwar werde im Bericht der F._____ AG eine etwa ein Meter lange Stelle in der Schmutzwasserleitung bezeichnet, in der es stehendes Wasser geben soll. Dieser Bereich soll sich aber offenbar ausserhalb der Bodenplatte befinden, sodass die Klägerin hierfür nicht verantwortlich sei (Replik Zu 23/b). Ein solcher Abschnitt in der Schmutzwasserleitung könne auch nicht als Mangel gelten. Das Wasser würde ja immer noch problemlos abfliessen. Es gebe keinen Rückstau oder andere Probleme.