3.2.1.2. Klägerin Die Klägerin behauptet, es gebe keine Mängel. Sie habe alle Arbeiten immer korrekt entsprechend den Plänen ausgeführt (Klage Rz. 12, 19 und 20). Sie habe auch nicht alle Schmutzwasserleitungen verlegt, sondern nur jene, die direkt unter der Bodenplatte liegen würden (Replik Zu 23/a). Es treffe nicht zu, dass die von der Klägerin verlegten Schmutzwasserleitungen an irgendeiner Stelle ein ungenügendes Gefälle aufweisen würden; sie seien nicht mangelhaft (Replik