Schadenersatzanspruch der Beklagten werde mit der Werklohnforderung der Klägerin verrechnet (Duplik Rz. 71; vgl. auch Schlussvortragsnotizen der Beklagten, S. 3 und 12). Im Übrigen werde in diesem Umfang auch eine Minderung geltend gemacht (Duplik Rz. 60; vgl. auch Schlussvortragsnotizen der Beklagten, S. 12).