Auf dem von der beklagtischen Streitberufenen erstellten Kanalisationsplan sei an besagter Stelle ein Gefälle der Schmutzwasserleitung von 3 % vorgesehen gewesen (Duplik Rz. 29; DB 3). Demnach seien die Schmutzwasserleitungen nicht plangemäss verlegt worden (Duplik Rz. 30). Im Übrigen gelte gemäss der Richtlinie SN 592 000 ein durchgehendes Mindestgefälle von 1.5 % (Duplik Rz. 52). Gemäss dem Gutachten der G._____ AG (recte: H._____ AG) vom 15. Oktober 2024 liege die Ursache dieses Kontergefälles an der ungenügenden Sicherung der Verrohrung vor dem Giessen der Bodenplatte mit Beton (Duplik Rz. 31 und 54; DB 2).