Die Klägerin reichte damit ihre Schlussabrechnung i.S.v. Art. 153 SIA-Norm 118 ein, welche anschliessend von der Bauleitung am 29. November 2023 geprüft wurde. Mit diesem Prüfungsbescheid der Bauleitung (beklagtische Streitberufene) wurde die klägerische Werklohnforderung gemäss Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 fällig und war innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Einrede der Beklagten betreffend fehlende Fälligkeit der Werklohnforderung ist zu verwerfen. 3.1.4. Fazit Die eingeklagte Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 32'870.25 ist begründet und fällig.