weiterbaute bzw. weiterbauen und fertigstellen liess. Irrelevant ist dabei, ob sich die vollendete Treppe nach wie vor im Rohbauzustand befindet. Ebenso ist in der Zustellung der Schlussrechnung durch die Klägerin an die Bauleiterin (beklagtische Nebenintervenientin) eine Vollendungsanzeige zu erblicken. Ob das Werk danach gemeinsam geprüft wurde – und damit als abgenommen gelten würde –, kann offengelassen werden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, weil weder die Klägerin noch die Beklagte eine entsprechende Prüfung verlangt hätten, gälte das Werk spätestens mit Ablauf eines Monats i.S.v. Art. 164 Abs. 1 SIA-Norm 118 als abgenommen.