3.1.3. Würdigung 3.1.3.1. Ablieferung / Abnahme Wann genau das klägerische Werk als abgenommen gilt, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Tatsache ist, dass zwar keine eigentliche schriftliche Vollendungsanzeige der Klägerin im Recht liegt. Indessen ist unbestritten, dass die Beklagte das Werk von sich aus in Gebrauch nahm, indem sie das geplante Haus nach Vollendung der Arbeiten der Klägerin - 15 -