Nach Art. 154 Abs. 1 SIA 118 reicht der Unternehmer die Schlussabrechnung spätestens zwei Monate nach der Abnahme der Bauleitung ein. Die Bauleitung prüft die Schlussabrechnung innert Monatsfrist und gibt dem Unternehmer unverzüglich über das Ergebnis Bescheid (Art. 154 Abs. 2 SIA 118). Ergeben sich bei der Prüfung keine Differenzen, so gilt die Schlussabrechnung mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung als beidseitig anerkannt. Differenzen teilt die Bauleitung dem Unternehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung mit und begründet sie (Art. 154 Abs. 2 SIA 118).