unterlassen wird, so gilt das Werk mit Ablauf dieser Frist dennoch als abgenommen (Art. 164 Abs. 1 SIA-Norm 118). Keine Abnahme findet jedoch statt, solange die gemeinsame Prüfung deswegen unterbleibt, weil der Unternehmer die Mitwirkung unterlässt (Art. 164 Abs. 2 SIA-Norm 118). Mit der Abnahme ist das Werk abgeliefert. Es geht in die Obhut des Bauherrn über. Dieser trägt fortan die Gefahr. Sowohl die Garantie- als auch die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Bauherrn beginnen mit der Abnahme des Werks bzw. der Werkteile zu laufen (Art. 172 Abs. 2 und Art. 180 Abs. 1 SIA-Norm 118).