159 SIA-Norm 118) und sich keine wesentlichen Mängel zeigen (vgl. Art. 161 Abs. 1 SIA-Norm 118) oder der Bauherr dem Unternehmer keine Frist zur Behebung der wesentlichen Mängel setzt (vgl. Art. 162 SIA-Norm 118). Unterbleibt demgegenüber nach erfolgter Vollendungsanzeige die gemeinsame Prüfung innert Monatsfrist deswegen, weil entweder keine der Parteien die Prüfung verlangt oder seitens des Bauherrn die Mitwirkung