Nach der Vollendungsanzeige wird das Werk von der Bauleitung gemeinsam mit dem Unternehmer innert Monatsfrist geprüft (Art. 158 Abs. 2 SIA- Norm 118). Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Regel ein Protokoll aufgenommen (Art. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118). Als abgenommen gilt ein Werk dann, wenn das grundsätzlich mängelfreie Werk nach Vollendungsanzeige gemeinsam i.S.v. Art. 158 ff. SIA-Norm 118 geprüft wurde (Art. 159 SIA-Norm 118) und sich keine wesentlichen Mängel zeigen (vgl. Art.