Der Unternehmer leitet die Abnahme nach Art. 158 Abs. 1 SIA-Norm 118 dadurch ein, dass er der Bauleitung die Vollendung des Werkes anzeigt. Die Vollendungsanzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung einer Schlussrechnung an den Bauherrn oder die Bauleitung kann eine konkludente Vollendungserklärung enthalten.40 Der Vollendungsanzeige ist die eigenständige Ingebrauchnahme des vollendeten Werks durch den Bauherrn (bspw. zum Weiterbau) zum gleichgestellt (Art. 158 Abs. 1 SIA-Norm 118).