Von der Abnahme ist die Genehmigung zu unterscheiden, mit welcher der Besteller zum Ausdruck bringt, "das abgelieferte Werk als vertragsgemäss erstellt gelten zu lassen".36 Die Vollendung ist somit zu unterscheiden von der Mangelhaftigkeit des Werkes. Ob das Werk bei der Abnahme mängelfrei ist, ist für die Abnahme indes ohne Relevanz.37 Die Mängelfreiheit ist keine zu erfüllende Voraussetzung, damit ein Werk abgeliefert und abgenommen werden kann.38 Demnach kann ein mangelhaftes Werk dennoch vollständig sein.