(Fn. 30), N. 101 ff. und 2466; KOLLER, Schweizerisches Werkvertragsrecht, 2015, N. 496. - 13 - Werkvertrages als fertig anzusehen ist.33 Unvollendete Werke können nicht abgeliefert und abgenommen werden ("Vollendungsprinzip)".34 Vollendung nur in der Hauptsache genügt dabei nicht.35