Die Ablieferung besteht in der Übergabe des vollendeten Werks in der Absicht der Vertragserfüllung.31 Die Ablieferung und Abnahme eines Werkes setzen somit voraus, dass der Unternehmer das Werk, das er dem Besteller schuldet, vollendet hat, womit die Unternehmerin alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt haben muss.32