Einen Weiterbau habe es bisher nicht gegeben, die von der Klägerin zuletzt erstellte Treppe befinde sich noch immer im gleichen Zustand (Duplik Rz. 19 f.). Da bisher noch keine Abnahme stattgefunden habe, sei die geltend gemachte Werklohnsumme vorprozessual auch noch nicht fällig geworden (Duplik Rz. 21). Erst mit Ablauf der Monatsfrist gemäss Art. 155 Abs. 2 SIA-Norm 118 sei die Werklohnforderung fällig geworden (Duplik Rz. 22).