21; Duplikbeilage [DB] 1). Eine gemeinsame, persönliche Prüfung des Werkes auf der Baustelle habe nie stattgefunden und sei auch nie geplant gewesen (Duplik Rz. 17 f.). Es gäbe keine Abnahmeprotokolle. Aus einer visierten Schlussrechnung könne nicht auf eine Abnahme des Werks geschlossen werden (Duplik Rz. 18). Einen Weiterbau habe es bisher nicht gegeben, die von der Klägerin zuletzt erstellte Treppe befinde sich noch immer im gleichen Zustand (Duplik Rz.