von der beklagtischen Streitberufenen am 29. November 2023 geprüft und genehmigt worden sei (KB 17) – und damit fällig geworden sei –, habe sich die Beklagte geweigert, die Fr. 32'870.25 zu bezahlen (Replik Zu 15/f). Ergänzend habe die Klägerin der Beklagten im August 2024 noch eine Nachfrist i.S.v. Art. 155 SIA-Norm 118 gesetzt, sodass die Werklohnforderung heute auf jeden Fall fällig sei (Replik Zu 15/g; KB 18 f.).