1.4. Prosequierungsfrist Mit ihrer Klage vom 28. März 2024 hielt die Klägerin die ihr im Verfahren HSU.2023.53 mit Entscheid vom 4. Januar 2024 bis zum 5. April 2024 angesetzte Prosequierungsfrist ein. 1 BGer 5A_86/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3. -8- 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: