1.3. Objektive Klagenhäufung Die Klägerin beantragt einerseits die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und anderseits die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Werklohns. Es liegt eine zulässige objektive Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO vor. Die beiden geltend gemachten Ansprüche schliessen sich nicht gegenseitig aus, sodass deren Streitwerte zusammenzurechnen sind.1 Dementsprechend ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 65'740.50 auszugehen.