1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte lässt sich auf den vorliegenden Prozess i.S.v. Art. 18 ZPO ein (vgl. Antwort Rz. 2), weshalb die Gerichte des Kantons Aargau örtlich zuständig sind. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. KB 2 und 5).