10. 10.1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 überwies der Präsident die Streitsache an das Handelsgericht, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und forderte die Parteien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung dieser mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 10.2. Mit Eingabe vom 5. November 2024 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantragte, es seien die Schlussvorträge schriftlich zu erstatten.