Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Werk habe Mängel und die Klägerin sei ihrer Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen. Zudem sei der Werklohn zu mindern. Ihren Schadenersatzanspruch verrechne sie mit der noch offenen Werklohnforderung der Klägerin. 7.2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde die beklagtische Streitberufene aufgefordert, zu erklären, ob sie zugunsten der Beklagten als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen will, anstelle der Beklagten mit deren Einverständnis den Prozess führen will oder den Eintritt in das Verfahren ablehnt.