3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten der Beklagten." Zur Begründung brachte die Klägerin hauptsächlich vor, sie habe sämtliche ihrer vertraglichen Pflichten erfüllt und fordere von der Beklagten noch die Restanz des vereinbarten Werklohns. Mängel am Bauwerk bestünden keine. -5- 7. 7.1. Mit Klageantwort vom 21. Mai 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen.