2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'819.65 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'319.65 verrechnet. Zusätzlich hat die Klägerin der Obergerichtskasse Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'240.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel des Schlussvortrags vom 4. April 2025 und der Stellungnahme vom 14. April 2025) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)