Schlussvortrag einer von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Die Beklagte übersieht in ihrer Kostennote vom 9. April 2025, dass die Prozesskosten des Ausstandsgesuchs bereits mit Beschluss vom 3. Februar 2025 verlegt wurden, so dass ihr vorliegend für die Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 kein Zuschlag zuzusprechen ist. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'240.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.