4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 42'160.93 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 3'819.65. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von noch Fr. 2'319.65 verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 1'500.00 hat die Klägerin der Obergerichtskasse noch zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).