Gemäss den klägerischen Behauptungen habe die Klägerin diese Teile jedoch aus ihrem Lager bezogen. Die Klägerin führt zwar aus, es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten und dem von ihr gelten gemachten Ansprüchen, unterlässt es jedoch, diesen aufzuzeigen. Zusammenfassend ist das Handelsgericht im Rahmen das Regelbeweismasses nicht überzeugt, dass die Klägerin für die Reparatur des Audi SQ7 Originalersatzteile im Umfang von Fr. 29'596.20 verwendet hat. Die Klage ist folglich mangels Schadensnachweises abzuweisen.