Die Klägerin führt aus, Verbrauchsmaterial, Schrauben, Klammern, Nieten etc. habe sie aus ihrem Lager beziehen können. Die Carrosseriespenglerund Lackierarbeiten habe sie selber mit gegenseitiger Mithilfe von Partnerbetrieben ausgeführt. Eine Quantifizierung dieser Arbeiten behauptet die Klägerin nirgends. Obwohl von der Beklagten bestritten, unterlässt es die Klägerin, für diese Aufwendungen substantiierte Behauptungen aufzustellen, geschweige denn entsprechende Beweismittel ins Recht zu legen.